Gemäss BGE 143 IV 241 E.2.2.1 sei nur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Sodann vermöchten die neuen Erkenntnisse die Beweislage im Verfahren BM 17 21591 offensichtlich nicht von «äussert schwach» (verurteilende Erkenntnis eines Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen) zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs hin zu verändern.