Unbestritten ist jedoch, dass seit der rechtskräftig ergangenen Einstellungsverfügung neue Beweismittel und Tatsachen in Erscheinung getreten sind bzw. diese sich nicht bereits früher aus den Akten ergeben haben. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass eine Wiederaufnahme nicht schon dann zu verfügen sei, wenn ein Schuldspruch im Hauptverfahren nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden könne. Gemäss BGE 143 IV 241 E.2.2.1 sei nur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.