323 StPO mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreit im Kern, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sprechen und somit die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind. Unbestritten ist jedoch, dass seit der rechtskräftig ergangenen Einstellungsverfügung neue Beweismittel und Tatsachen in Erscheinung getreten sind bzw. diese sich nicht bereits früher aus den Akten ergeben haben.