Als Faustformel kann dabei gelten, dass an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der Vorwurf wiegt. Nicht zu verwechseln ist die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs im Falle des Nachweises der neuen Tatsache mit der Wahrscheinlichkeit deren Nachweises selber. Der Schuldspruch muss bloss möglich, das heisst nicht ausgeschlossen, sein. Die materielle Prüfung der neuen Beweismittel oder Tatsachen erfolgt dann im wiederaufgenommenen Vorverfahren (HEINI- GER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und N 12 ff. zu Art. 323 StPO mit Hinweisen).