Als neu im Sinne dieser Bestimmung sind nur Beweismittel und Tatsachen anzusehen, welche nicht bereits in den bisherigen Untersuchungsakten erscheinen. Diese Beweismittel und Tatsachen müssen sodann für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die neuen Beweismittel die konkrete Annahme zulassen, der Betroffene habe sich strafrechtlich verantwortlich gemacht, und eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung wahrscheinlich machen.