3 4. 4.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b).