Auch hielten ihn die gesellschaftlichen und moralischen Ansichten, wonach ein sexuelles Verhältnis mit dem eigenen Stiefsohn unzulässig sei, sowie die Tatsache, dass dieser ihn bereits früher wegen Sexualdelikten angezeigt habe, nicht von sexuellen Handlungen mit dem Privatkläger ab. Dies zeige eine Risikobereitschaft im Hinblick auf die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung. Die neuen Aussagen des Beschwerdeführers liessen die früheren Aussagen zudem weniger glaubhaft erscheinen. Dazu komme, dass einer der zwei wichtigsten Zeugen, E.________, den Beschwerdeführer ebenfalls wegen eines Sexualdeliktes angezeigt habe.