3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgender rechtserheblicher Sachverhalt zu entnehmen: Im Verfahren BM 17 21591 wurde A.________ vorgeworfen, während mehreren Jahren am gemeinsamen Wohnort diverse sexuelle Handlungen an seinem Stiefsohn C.________ vorgenommen zu haben (manuelle und orale Stimulation des Penis, anale Penetration). A.________ bestritt im Verfahren ein sexuelles Interesse an C.________ oder an Männern überhaupt zu haben, und bestritt dass sexuelle Kontakte mit C.________ oder sexuelle Kontakte mit Männern überhaupt je stattgefunden hätten.