BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens BM 17 21591 verfügt wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch HEINI- GER/RICKLI in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 323 StPO).