im Namen des Privatklägers, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass sich die amtliche Vertretung der Privatklägerschaft auch auf das Beschwerdeverfahren erstrecke; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 beantragte auch die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.