Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 235 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Wiederaufnahme Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Mai 2023 (BM 21 32682) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Wiederaufnahme des rechtskräf- tig mittels Einstellung vom 29. April 2019 abgeschlossenen Verfahrens BM 17 21591 vor. Dagegen erhob Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldig- ten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und von der Wiederaufnahme der Untersuchung BM 17 21591 sei abzu- sehen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 eröffnete die Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren und forderte den Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfol- gend: Privatkläger) sowie die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme auf. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 beantragte Fürsprecherin D.________ im Na- men des Privatklägers, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass sich die amtliche Vertretung der Privatklägerschaft auch auf das Beschwerde- verfahren erstrecke; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 beantragte auch die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch die angefochtene Ver- fügung, mit welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens BM 17 21591 verfügt wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch HEINI- GER/RICKLI in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 323 StPO). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgender rechtserheblicher Sachverhalt zu ent- nehmen: Im Verfahren BM 17 21591 wurde A.________ vorgeworfen, während mehreren Jahren am gemein- samen Wohnort diverse sexuelle Handlungen an seinem Stiefsohn C.________ vorgenommen zu ha- ben (manuelle und orale Stimulation des Penis, anale Penetration). A.________ bestritt im Verfahren ein sexuelles Interesse an C.________ oder an Männern überhaupt zu haben, und bestritt dass se- xuelle Kontakte mit C.________ oder sexuelle Kontakte mit Männern überhaupt je stattgefunden hät- ten. Die Mutter von C.________ und Ehefrau von A.________ sagte aus, dass sie nichts von solchen Übergriffen mitbekommen hätte und nicht glaube, dass die Behauptungen von C.________ stimmen würden. Der jüngere Bruder von C.________, der 10-jährige E.________, teilte zu dieser Zeit das 2 Zimmer mit C.________ und sagte ebenfalls aus, dass er nichts von solchen Übergriffen mitbekom- men hätte. Objektive Beweise lagen nicht vor. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 29. April 2019 eingestellt, weil die Beweislage nicht anklagegenügend war. Seither sind der Staatsanwaltschaft neue Tatsachen und Beweismittel bekannt geworden. Im Verfahren BM 19 36871, welches am 23.08.2019 eröffnet wurde, wurde A.________ vorgeworfen einen 17-jährigen Bekannten von C.________ zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Das Ver- fahren wurde am 18.06.2020 ebenfalls eingestellt. Aber im Verlauf des Verfahrens räumte A.________ ein, sexuelle Handlungen mit dem Opfer vorgenommen zu haben. Und aus der zu den Akten genommenen Textnachrichten-Unterhaltung zwischen den Parteien ging hervor, wie A.________ dem Opfer anscheinend Geld oder Güter (Mobiltelefon, etc.) im Zusammenhang mit der sexuellen Beziehung anbot. Im noch offenen Verfahren BM 21 32682 erstattete der inzwischen 18-jährige C.________ am 07.08.2021 erneut Anzeige gegen A.________ wegen einem Sexualdelikt. Er sagte, A.________ hät- te am gleichen Tag gegen seinen Willen Analverkehr mit ihm gehabt. Diesmal konnten unverzüglich mediziniische und forensische Untersuchungen an den Parteien vorgenommen werden. A.________ sagte dann aus, dass er am 07.08.2021 Analverkehr und auch in der Zeit von 2020 bis zum 07.08.2021 viele Male einvernehmlichen Sex mit seinem Stiefsohn C.________ gehabt hätte. Bei der Durchsuchung der Mobiltelefone wurde eine Textnachrichten-Unterhaltung vorgefunden, aus welcher hervorgeht, wie A.________ dem C.________ Geld oder Güter (Mobiltelefon, etc.) anbietet für sexuel- le Fotos, Videos oder Treffen. A.________ gab zudem an, bereits vor längerer Zeit, ca. im Jahr 2015 oder 2016, homosexuelle Kontakte gehabt zu haben. Im gleichen Verfahren (Nebendossier BM 22 30165) erstattete der andere Stiefsohn, der 15-jährige E.________, am 08.08.2022 Anzeige gegen A.________ wegen einem Sexualdelikt. Er sagte, A.________ hätte einmal in der Zeit vom 01. bis 07.08.2022 gegen seinen Willen Analverkehr mit ihm gehabt. A.________ verweigerte zuerst die Aussage und gab später an, dass er nie sexuelle Hand- lunge mit E.________ vorgenommen hätte. 3.2 Die Wiederaufnahme wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich diese neu- en Beweismittel nicht aus den früheren Akten ergeben hätten. Sie zeigten auf, dass der Beschwerdeführer entgegen früheren Aussagen nicht nur sexuelles Interesse an Männern, insbesondere an jugendlichen Männern habe, sondern auch am Pri- vatkläger selbst. Auch hielten ihn die gesellschaftlichen und moralischen Ansichten, wonach ein sexuelles Verhältnis mit dem eigenen Stiefsohn unzulässig sei, sowie die Tatsache, dass dieser ihn bereits früher wegen Sexualdelikten angezeigt habe, nicht von sexuellen Handlungen mit dem Privatkläger ab. Dies zeige eine Risikobe- reitschaft im Hinblick auf die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung. Die neuen Aussagen des Beschwerdeführers liessen die früheren Aussagen zudem weniger glaubhaft erscheinen. Dazu komme, dass einer der zwei wichtigsten Zeugen, E.________, den Beschwerdeführer ebenfalls wegen eines Sexualdeliktes ange- zeigt habe. Insgesamt hätten drei Jugendliche den Beschwerdeführer wegen Se- xualdelikten angezeigt. Dabei hätten sich in ihren Aussagen und den Textnachrich- ten Parallelen betreffend das behauptete Vorgehen des Beschwerdeführers ge- zeigt. Diese neuen Beweismittel und Tatsachen sprächen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und liessen die Verurteilungswahr- scheinlichkeit wesentlich höher erscheinen. 3 4. 4.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine straf- rechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Als neu im Sinne dieser Bestimmung sind nur Beweismittel und Tatsachen anzu- sehen, welche nicht bereits in den bisherigen Untersuchungsakten erscheinen. Diese Beweismittel und Tatsachen müssen sodann für eine strafrechtliche Verant- wortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die neuen Beweismittel die konkrete Annahme zulassen, der Betroffene habe sich strafrechtlich verantwortlich gemacht, und eine Änderung der ursprünglichen Ent- scheidung wahrscheinlich machen. Erforderlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, als dies in der Einstellungsverfügung der Fall war. An diese Wahrscheinlichkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf aber keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegen- stehenden Interessen des Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen. Als Faustformel kann dabei gelten, dass an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der Vorwurf wiegt. Nicht zu verwechseln ist die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs im Falle des Nachweises der neuen Tatsache mit der Wahrschein- lichkeit deren Nachweises selber. Der Schuldspruch muss bloss möglich, das heisst nicht ausgeschlossen, sein. Die materielle Prüfung der neuen Beweismittel oder Tatsachen erfolgt dann im wiederaufgenommenen Vorverfahren (HEINI- GER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und N 12 ff. zu Art. 323 StPO mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreit im Kern, dass die neuen Beweismittel und Tatsa- chen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sprechen und somit die Vorausset- zungen der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind. Unbe- stritten ist jedoch, dass seit der rechtskräftig ergangenen Einstellungsverfügung neue Beweismittel und Tatsachen in Erscheinung getreten sind bzw. diese sich nicht bereits früher aus den Akten ergeben haben. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass eine Wiederaufnah- me nicht schon dann zu verfügen sei, wenn ein Schuldspruch im Hauptverfahren nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden könne. Gemäss BGE 143 IV 241 E.2.2.1 sei nur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Sodann vermöchten die neuen Erkenntnisse die Be- weislage im Verfahren BM 17 21591 offensichtlich nicht von «äussert schwach» (verurteilende Erkenntnis eines Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit ausgeschlossen) zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Schuld- spruchs hin zu verändern. 4 In seiner Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Formulierung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 29. April 2019. Darin führte sie aus, dass eine verurteilende Erkenntnis eines Gerichts mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei. Dabei bezieht sich die Staatsan- waltschaft auf die Beurteilung, ob eine Einstellung des Verfahrens erfolgen kann oder Anklage zu erheben ist. Wie der Beschwerdeführer korrekterweise geltend macht, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieser Beurteilung abzuwägen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Soweit der Beschwerdeführer – wie durch die Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht – die unterschiedlichen Anforderungen an die Beweismittel bei der Wiederaufnahme und der Revision verkennt, kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Ergänzend geht es bei der Wiederaufnahme nicht darum, dass die neuen Beweismittel oder Tatsa- chen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch führen. Dazu müsste zuerst eine materielle Prüfung der neuen Beweismittel und Tatsachen vor- genommen werden, welche aber erst im wiederaufgenommenen Vorverfahren zu erfolgen hat (vgl. E.4.1 hievor). Zudem ist die Schwere der Straftat zu berücksichti- gen. So sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit geringer, umso schwerer der Vorwurf wiegt. Vorliegend geht es um den schweren Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an die Wahr- scheinlichkeit gestellt werden dürfen. 4.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die von der Staatanwaltschaft vorge- brachten neuen Erkenntnisse die damaligen Aussagen des Privatklägers heute nicht weniger unglaubwürdig bzw. widersprüchlich erscheinen liessen. Auch änder- ten sie nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________, wonach dieser nichts von den angeblichen sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers mit dem Privatkläger mitbekommen habe. Sodann bestreite der Beschwerdeführer die früheren Vorwürfe nach wie vor. Für seine Glaubhaftigkeit spreche entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass er – soweit zutreffend – die neu hinzu- getretenen Vorwürfe aus eigenem Antrieb gestanden habe. Wie der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft und den Stellungnah- men entnommen werden kann, handelt es sich bei den neuen Beweismitteln durchaus um geeignete Wiederaufnahmegründe. Die Tatsache, dass nach der er- folgten Einstellung weitere gleichartige Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer er- hoben wurden, bei denen er teilweise geständig ist, lassen seine damaligen Aus- sagen in neuem Licht erscheinen. So verlieren die Ausführungen des Beschwerde- führers sehr wohl an Glaubhaftigkeit, wenn er damals angegeben hat, kein sexuel- les Interesse an Männern zu haben, obwohl er gemäss neueren Aussagen bereits zu diesem Zeitpunkt sexuelle Kontakte mit anderen Männer gehabt hatte. Dies ins- besondere in der Zeitspanne (2011 bis 2017), in welcher ihm die Missbrauchsvor- würfe gemacht wurden. Hervorzuheben ist sodann die Tatsache, dass es zu einem späteren Zeitpunkt unbestrittenermassen zu einem sexuellen Kontakt mit dem Pri- vatkläger gekommen ist. Dass ihn dabei die familiäre Verbindung zum Privatkläger und die Beziehung zu dessen Mutter nicht abschreckte und ein offensichtliches se- xuelles Interesse am Privatkläger besteht, sind wesentliche Erkenntnisse, welche eine vertiefte Prüfung der Vorwürfe im Verfahren BM 17 21591 verlangen. Nicht 5 nachvollziehbar ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen keinen Einfluss auf das unglaubhafte Aussageverhal- ten des Privatklägers hätten. Insbesondere die gleichartigen Vorwürfe des zweiten Stiefsohnes E.________ gegen den Beschwerdeführer und die zu erkennenden Parallelen im vorgeworfenen Verhalten des Beschwerdeführers in allen drei Verfah- ren können durchaus zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privat- klägers bzw. der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen führen. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die neuen Erkenntnisse hätten keinen direkten Bezug zu dem zur Wiederaufnahme vorgesehenen Verfahren, da es sich um eigenständige Vorfälle ohne zeitlichen und räumlichen Bezug zu den im Verfah- ren BM 17 21591 zu beurteilenden Vorwürfen handle, kann ihm nicht gefolgt wer- den. Die neu gemachten Aussagen betreffend die sexuellen Handlungen mit dem 17-jährigen Kollegen des Privatklägers sowie die allgemeinen sexuellen Erfahrun- gen mit Männern zwischen 2015 und 2016 und die Tatsache, dass ein sexuelles In- teresse am seinem Stiefsohn, dem Privatkläger, und generell an «jungen Män- nern» besteht, weisen durchaus genügende Zusammenhänge zu den gemachten Vorwürfen auf. Im Zentrum stehen dabei die Vorwürfe des 15-jährigen Bruders des Privatklägers, E.________, welche sich mit denjenigen der wiederaufgenommenen Strafuntersuchung decken. Mithin weisen die neuen Erkenntnisse durchaus einen Bezug zu den früheren Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer auf. 4.6 Insgesamt sind die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO erfüllt. Die vorgebrachten Beweismittel und Tatsachen der Staatsanwaltschaft lassen insgesamt die konkrete Annahme zu, dass sich der Be- schwerdeführer strafrechtlich verantwortlich gemacht hat und eine andere Beurtei- lung der Vorwürfe wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Privatkläger beantragt in seiner Stellungnahme, es sei festzustellen, dass sich die amtliche Verbeiständung der Privatklägerschaft auf das Beschwerdeverfahren erstreckt. Die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ wurde bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft BM 21 32682 gewährt. Die Voraussetzungen dafür sind offensichtlich erfüllt, weshalb sie auch für das Beschwerdeverfahren gewährt wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt für die Entschädigung von Fürsprecherin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Für- sprecherin D.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtlichen Entschädigungen für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecherin D.________ werden am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Fürsprecherin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7