2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'200.00 ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.