Der Beschuldigte ist im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und hat sich nicht vernehmen lassen. Die ihm entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.