hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Unter Berücksichtigung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (eine Sichthülle) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) sowie mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand ist der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Beschuldigte ist im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und hat sich nicht vernehmen lassen.