436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 417 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO). Rechtsanwalt C.________ hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten.