5. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unter Einsetzung einer neuen Staatsanwältin bzw. eines neuen Staatsanwalts weiterzuführen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser Antrag steht weder mit der weiteren Gestaltung der Untersuchungsführung noch mit dem Anfechtungsobjekt in einem direkten Zusammenhang und kann deshalb nicht Gegenstand einer Weisung bilden. Vielmehr wäre ein allfälliges Ausstandsgesuch bei der Verfahrensleitung (Art. 58 Abs. 1 StPO) einzureichen.