Es sei viel geschehen und die Beschwerdeführerin mische sich in die Familienangelegenheiten des Beschuldigten ein. Die Beschwerdeführerin dagegen bringt vor, dass die Ausübung des Teilnahmerechts und eine eigene Einvernahme ein anderes Bild ergeben würden, als es von der Staatsanwaltschaft gezeichnet werde («gegenseitiges Provozieren und Anschuldigen» bzw. als «gegenseitige Ehrverletzungen»). Unter diesen Umständen kann auf eine Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten nicht verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Einvernahme der Beschwerdeführerin angezeigt.