Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in der Einvernahme einräumt, die Nachricht verschickt zu haben und seine Beweggründe darlegt, erscheint ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Wiederholung zunächst fraglich. Anlässlich der Einvernahme erklärt der Beschuldigte aber weiter, dass es sich um eine lange Geschichte handle, die mit der Scheidung von seiner Ex-Frau (der Schwester der Beschwerdeführerin) und der Alimentenzahlung zusammenhänge. Es sei viel geschehen und die Beschwerdeführerin mische sich in die Familienangelegenheiten des Beschuldigten ein.