147 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmt, dass auf eine Wiederholung verzichtet werden kann, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in der Einvernahme einräumt, die Nachricht verschickt zu haben und seine Beweggründe darlegt, erscheint ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Wiederholung zunächst fraglich.