Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Februar 2023 das Teilnahmerecht zu gewähren, ist eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich. 4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Februar 2023. Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmt, dass auf eine Wiederholung verzichtet werden kann, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.