4 4.3.2 Sachliche Gründe für eine Einschränkung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin sind nicht offensichtlich und werden seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht aufgeführt. Damit hätte der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Befragung des Beschuldigten gewährt werden müssen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit verletzt.