Art. 147 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch (Art. 312 StPO), gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt (WOHLERS, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 147 StPO).