4.3 4.3.1 Mit der Eröffnung verfügt die Privatklägerschaft im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren über Rechte, die ihr im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht zugestanden werden. Der Privatklägerschaft steht namentlich das Recht auf Teilnahme bei den Untersuchungshandlungen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO) zu (VO- GELSANG, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 309 StPO).