Damit liegen die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen, mithin ein dringender Tatverdacht vor. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass deshalb eine Strafuntersuchung zu eröffnen gewesen wäre und ergänzende polizeiliche Ermittlungen gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO nicht mehr angezeigt waren.