Der in der Eingabe wörtlich wiedergegebenen Nachricht des Beschuldigten sind unter anderem Äusserungen wie «gnu Dräck am Stäcke», «sie aues erschwindlet hat» und «mit ihrem Gauner H.________» (in Bezug auf den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin) zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin rund einen Monat zuvor dem Sohn des Beschuldigten geschrieben hatte, «es würde mir kotzübel, wenn ich ihm begegnen müsste», kann der Eingabe ebenfalls entnommen werden. Damit liegen die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen, mithin ein dringender Tatverdacht vor.