Ein hinreichender Tatverdacht kann sich gemäss dem Gesetzeswortlaut in dreierlei Hinsicht ergeben: aus Erhebungen (Informationen und Berichte) der Polizei, aus einer bei der Staatsanwaltschaft direkt eingereichten Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft (VOGELSANG, a.a.O., N. 23 zu Art. 309 StPO). 4.2.4 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 brachte die Beschwerdeführerin die per Whats- App-Nachricht erfolgten Äusserungen (vgl. Ziffer 3 hiervor) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Der in der Eingabe wörtlich wiedergegebenen Nachricht des Beschuldigten sind unter anderem Äusserungen wie «gnu