3 ten ist, was bedeutet, dass das Untersuchungsverfahren selbst bei Zweifeln an den erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzungen zu eröffnen ist (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 309 StPO). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt somit das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h., die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein.