4.2 4.2.3 Erscheint der Verdacht bei Eingang der polizeilichen Akten oder der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend, kann die Staatsanwaltschaft die Akten gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei überweisen oder zurückweisen, damit diese (und nicht die Staatsanwaltschaft selber) ergänzende Ermittlungen durchführen kann. Diesfalls ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen (VOGEL- SANG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 309 StPO). Eine Strafuntersuchung ist zwingend zu eröffnen, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist (Art. 309 Abs. 1 Bst.