310 Abs. 1 Bst. c StPO insbesondere auch dann, wenn ein Fall nach Art. 52 StGB vorliege. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren aber eingestellt. Daraus gehe hervor, dass gar kein Raum für eine ergänzende Ermittlung gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO gegeben sei.