309 Abs. 2 StPO. In materieller Hinsicht sei die Einvernahme des Beschuldigten unter Art. 312 StPO zu subsumieren, womit der Beschwerdeführerin ein Teilnahmerecht zugestanden hätte. Dies zeige sich denn auch daran, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Die Verfahrenseinstellung bedinge zunächst, dass ein Verfahren eröffnet worden sei. Art. 309 Abs. 2 StPO sei nur anwendbar, wenn das Strafverfahren noch nicht eröffnet worden sei. Sollten die polizeilichen Ermittlungen zum Schluss kommen, dass kein Tatverdacht vorliege, so habe eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Dies gelte nach Art. 310 Abs. 1 Bst.