4. 4.1 Indem die Beschwerdeführerin zunächst beantragt, sie sei einzuvernehmen und die Einvernahme des Beschuldigten sei unter Wahrung ihrer Teilnahmerechte zu wiederholen, rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Konkret bringt sie vor, dass der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführerin keine Teilnahmerechte zukämen, zumal die Einvernahme des Beschuldigten gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO durch die Polizei erfolgt sei, nicht gefolgt werden könne. Dem eingereichten Strafantrag sei der Tatverdacht klar zu entnehmen. Es bleibe mithin kein Platz für die Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO.