Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus um Mitteilung ersucht, ob die Ausführungen in der Beschwerde unter BS 5 ein formelles Ausstandsgesuch darstellten. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 mit, dass es sich bei den gemachten Ausführungen nicht um ein formelles Ausstandsgesuch handle. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.