Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson einzuvernehmen und die Einvernahme des Beschuldigten unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin zu wiederholen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und räumte den Parteien Gelegenheit ein, eine Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus um Mitteilung ersucht, ob die Ausführungen in der Beschwerde unter BS 5 ein formelles Ausstandsgesuch darstellten.