Ansonsten wurden mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung keine Unterlagen eingereicht, anhand welcher die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin geprüft werden könnte. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt wurde, reicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung die Bedürftigkeit für sich alleine nicht aus. Nach den obigen Ausführungen kann diese Frage somit offengelassen werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.