Mithin führt die Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht dazu, dass die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheint. 4.3 Bezüglich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gibt diese an, sie beziehe AHV und verfüge nicht über die Mittel, sich eine anwaltliche Vertretung zu leisten. Ansonsten wurden mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung keine Unterlagen eingereicht, anhand welcher die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin geprüft werden könnte.