5 der Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin muss sich auch nicht mit anderen komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen, welche ihr als juristische Laiin nicht zugemutet werden können. Das Argument, es handle sich nicht um einen einfachen Fall, da ihre Aussagen den Aussagen der Polizisten gegenüberstünden, genügt nicht, um eine amtliche Verteidigung zu begründen. Es handelt es sich insgesamt um einen überschaubaren Sachverhalt, bei dem keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu erkennen sind.