Aus den Akten sind keine entsprechenden Hinweise ersichtlich, welche zur Annahme führen, dass sie ihre Interessen nicht alleine wahren kann. Gestützt auf die eingereichte Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im überschaubaren Strafverfahren selbstständig zurechtfindet und in der Lage ist, mit den Behörden zu verkehren. Inwiefern sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, ist nicht ersichtlich. Beim Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich nicht um einen komplexen Tatbestand wie unter Umständen beim Betrug oder bei