Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob sich aufgrund der konkreten Umstände ein Anspruch begründen lässt. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie könne sich nicht selber verteidigen, unterlässt aber nähere Ausführungen hierzu. Aus den Akten sind keine entsprechenden Hinweise ersichtlich, welche zur Annahme führen, dass sie ihre Interessen nicht alleine wahren kann.