Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, es handle sich nicht um eine Bagatelle, bzw. ein drohender Strafregistereintrag vermögen die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich für sie nicht um einen Bagatellfall, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).