Es handelt sich vorliegend klarerweise um einen Bagatellfall. Die ausgefällte Strafe im Strafbefehl von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 250.00, ausmachend damit insgesamt 20 Strafeinheiten, liegt deutlich unter dem Grenzwert von Art. 132 Abs. 3 StPO. Es kann somit auch nicht von einem Grenzfall ausgegangen werden, welcher knapp unter der Schwelle liegt. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, es handle sich nicht um eine Bagatelle, bzw. ein drohender Strafregistereintrag vermögen die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen.