Ferner seien keine schwierigen rechtlichen Fragen ersichtlich oder komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei. Es würden somit keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen und weshalb die Einsetzung einer anwaltlichen Vertretung geboten wäre. Die Verfügung erweise sich nicht als rechtsfehlerhaft, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.