Wie in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt werde, könne die Beschwerdeführerin ihre Rechte alleine geltend machen; sie sei in der Lage, ihre Sicht der Dinge darzulegen und der Ablauf des Strafverfahrens sei ihr klar. Es komme hinzu, dass das Dossier einen verhältnismässig geringen Umfang aufweise und der massgebliche Sachverhalt bereits im Verfahren (BA 20 147) gegen die Privatkläger, welches eingestellt worden sei, habe geklärt werden können. Ferner seien keine schwierigen rechtlichen Fragen ersichtlich oder komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei.