Ihre Aussagen seien von der Staatsanwaltschaft ignoriert worden. Schliesslich habe sie drei Zeugen und einen Tatverdächtigen auf ihrer Seite, auf der anderen Seite zwei Polizisten. Man könne also nicht davon ausgehen, dass es sich um einen einfachen Fall handle; es sei denn, man heble den Rechtsstaat aus, wobei die Polizei immer Recht habe. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerde erweise sich als unbegründet. Die ausgefällte Strafe im Strafbefehl sei weit entfernt vom in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwert, womit ein Bagatellfall vorliege.