Eine allenfalls schwierige finanzielle Situation allein genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie habe sich stets an die Rechtsordnung gehalten und Unrecht verhindern wollen. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich aufgrund der Akten entschieden und werte die Aussagen der Polizeibeamten zu 100% korrekt. Die festgesetzte Strafe sei nicht berechtigt und diese würde sie nie akzeptieren. Es sei aber nur mit anwaltlicher Hilfe möglich zu belegen, dass die Polizei falsch agiert habe. Eine anwaltliche Vertretung könne sie sich aber nicht leisten.