132 Abs. 2 StPO. Des Weiteren würden weder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ihre Rechte nicht alleine geltend machen könne. Aus der Anzeige inkl. Beilage ergebe sich klar, dass der Beschuldigten der Ablauf eines Strafverfahrens durchaus klar sei, sie ihre Sicht der Dinge darzulegen vermöge und ihre Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne. Eine allenfalls schwierige finanzielle Situation allein genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.