3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total ausmachend CHF 750.00, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 250.00 verurteilt worden sei. Gegen den Strafbefehl habe sie Einsprache erhoben. Damit riskiere sie mit Sicherheit keine Strafe, die auch nur annähernd in Sichtweite des Sanktionenbereichs gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, also von 120 Tagessätzen, liegen könnte. Es handle sich daher klarerweise um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO.