Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es stimme nicht, was ihr vorgeworfen werde, sie werde die Strafe nie akzeptieren und die Aussagen der Polizisten seien fälschlicherweise zu 100% korrekt gewertet worden, handelt es sich um materielle Einwände, welche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf diese materiellen Einwände kann daher nicht eingetreten werden. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft erkannte in ihrer Stellungnahme zu Recht, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht durch die Beschwerdeführerin eingereicht