BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr eine amtliche Verteidigung verweigert wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E.2.2) – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023, mit welcher der Antrag um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.