Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 230 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 16. Mai 2023 (EO 19 7032) Erwägungen: 1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) erliess gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2023 einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen, und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 750.00. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Beschwerdeführerin wurde zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 250.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Ausserdem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 Einsprache. Am 12. Mai 2023 stell- te C.________ den Antrag auf eine amtliche Verteidigung im gegen die Beschwer- deführerin geführten Strafverfahren. Am 16. Mai 2023 forderte die Staatsanwalt- schaft die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie an der Einsprache festhält oder diese zurückzieht; gleichzeitig wies sie das Gesuch um Einsetzung einer amt- lichen Verteidigung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2023 Beschwerde und verlangte die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Abschliessende Bemerkungen wurden nicht eingereicht. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr eine amtliche Verteidigung verweigert wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nach- stehenden (E.2.2) – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023, mit welcher der Antrag um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es stimme nicht, was ihr vorgeworfen werde, sie werde die Strafe nie akzeptieren und die Aussagen der Polizisten seien fälschli- cherweise zu 100% korrekt gewertet worden, handelt es sich um materielle Ein- wände, welche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf diese materiellen Einwände kann daher nicht eingetreten werden. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft erkannte in ihrer Stellungnahme zu Recht, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht durch die Beschwerdeführerin eingereicht 2 bzw. unterschrieben wurde, sondern durch den Mitbeschuldigten C.________. Die- ser verfügte über keine Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin und ist auch kein Anwalt. Die Vertretung beschuldigter Personen ist grundsätzlich An- wältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Korrekterweise hätte das Gesuch unter entsprechendem Hinweis an die Beschwerdeführerin zur Nach- besserung retourniert werden müssen. Zumal der Gesuchswille mit der persönlich unterzeichneten Beschwerde bestätigt worden ist, käme es einem Leerlauf gleich, die staatsanwaltschaftliche Verfügung aufzuheben und ein eigenhändig unter- zeichnetes Gesuch zu verlangen, weshalb darauf ausnahmsweise zu verzichten ist. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Be- schuldigte mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total ausmachend CHF 750.00, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 250.00 verurteilt worden sei. Gegen den Strafbefehl habe sie Einsprache er- hoben. Damit riskiere sie mit Sicherheit keine Strafe, die auch nur annähernd in Sichtweite des Sanktionenbereichs gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, also von 120 Tagessätzen, liegen könnte. Es handle sich daher klarerweise um einen Bagatell- fall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO. Des Weiteren würden weder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ihre Rechte nicht alleine geltend machen könne. Aus der Anzeige inkl. Beilage ergebe sich klar, dass der Beschuldigten der Ablauf eines Strafverfah- rens durchaus klar sei, sie ihre Sicht der Dinge darzulegen vermöge und ihre Inter- essen ohne Weiteres alleine wahren könne. Eine allenfalls schwierige finanzielle Situation allein genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie habe sich stets an die Rechtsordnung gehalten und Unrecht verhindern wollen. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich aufgrund der Akten entschieden und werte die Aussagen der Poli- zeibeamten zu 100% korrekt. Die festgesetzte Strafe sei nicht berechtigt und diese würde sie nie akzeptieren. Es sei aber nur mit anwaltlicher Hilfe möglich zu bele- gen, dass die Polizei falsch agiert habe. Eine anwaltliche Vertretung könne sie sich aber nicht leisten. Sie verfüge nur über ein Einkommen der AHV, welches nicht einmal die Maximalrente erreiche. Weiter sei für sie die festgelegte Busse keines- falls eine Bagatelle und sie könne nicht verstehen, dass die Staatsanwaltschaft von einem Bagatellfall spreche. Ausserdem könne es nicht sein, dass sie wegen einer Hilfeleistung einen Strafregistereintrag erhalte. Sie wisse auch nicht, wie man einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege einreiche. In ihrem Fall treffe es nicht zu, dass sie sich selber verteidigen könne. Ihre Aussagen seien von der Staatsanwalt- schaft ignoriert worden. Schliesslich habe sie drei Zeugen und einen Tatverdächti- gen auf ihrer Seite, auf der anderen Seite zwei Polizisten. Man könne also nicht davon ausgehen, dass es sich um einen einfachen Fall handle; es sei denn, man heble den Rechtsstaat aus, wobei die Polizei immer Recht habe. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerde erweise sich als unbegründet. Die ausgefällte Strafe im Strafbefehl sei weit entfernt vom in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwert, womit ein Bagatellfall vorliege. 3 Daher wäre eine Verteidigung nur durch besondere Umstände angezeigt. Die sich stellenden Schwierigkeiten müssten umso höher sein, je geringer die zu erwarten- de Strafe sei oder umgekehrt, umso geringer, je eher die Situation die Vorausset- zungen einer notwendigen Verteidigung erfülle (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 137 zu Art. 132 StPO). Wie in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt werde, könne die Beschwerdefüh- rerin ihre Rechte alleine geltend machen; sie sei in der Lage, ihre Sicht der Dinge darzulegen und der Ablauf des Strafverfahrens sei ihr klar. Es komme hinzu, dass das Dossier einen verhältnismässig geringen Umfang aufweise und der massgebli- che Sachverhalt bereits im Verfahren (BA 20 147) gegen die Privatkläger, welches eingestellt worden sei, habe geklärt werden können. Ferner seien keine schwieri- gen rechtlichen Fragen ersichtlich oder komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei. Es würden somit keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, denen die Beschwerdeführerin nicht ge- wachsen und weshalb die Einsetzung einer anwaltlichen Vertretung geboten wäre. Die Verfügung erweise sich nicht als rechtsfehlerhaft, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen sei. 4. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Interessenswahrung geboten ist. 4.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegen- den Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der be- schuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Mona- ten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldig- te nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme auf- wirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwie- rigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Ge- sichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstän- 4 de des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interes- sen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwie- rigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertrete- nen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Not- wendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E.2; 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.5). In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungs- gemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, beispielsweise, weil der Entzug ei- ner Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesge- richts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen) 4.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft weitgehend an. Es handelt sich vorliegend klarerweise um einen Bagatellfall. Die ausgefällte Strafe im Strafbefehl von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 250.00, ausmachend damit insgesamt 20 Strafeinheiten, liegt deutlich unter dem Grenzwert von Art. 132 Abs. 3 StPO. Es kann somit auch nicht von einem Grenzfall ausgegangen werden, welcher knapp unter der Schwelle liegt. Das sub- jektive Empfinden der Beschwerdeführerin, es handle sich nicht um eine Bagatelle, bzw. ein drohender Strafregistereintrag vermögen die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich für sie nicht um einen Bagatellfall, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei of- fensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob sich aufgrund der konkreten Umstände ein Anspruch begrün- den lässt. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie könne sich nicht selber verteidi- gen, unterlässt aber nähere Ausführungen hierzu. Aus den Akten sind keine ent- sprechenden Hinweise ersichtlich, welche zur Annahme führen, dass sie ihre Inter- essen nicht alleine wahren kann. Gestützt auf die eingereichte Beschwerde ist da- von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im überschaubaren Strafver- fahren selbstständig zurechtfindet und in der Lage ist, mit den Behörden zu verkeh- ren. Inwiefern sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, ist nicht ersichtlich. Beim Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich nicht um einen komplexen Tatbestand wie unter Umständen beim Betrug oder bei 5 der Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin muss sich auch nicht mit anderen komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen, welche ihr als juristische Laiin nicht zugemutet werden können. Das Argument, es handle sich nicht um einen einfa- chen Fall, da ihre Aussagen den Aussagen der Polizisten gegenüberstünden, genügt nicht, um eine amtliche Verteidigung zu begründen. Es handelt es sich ins- gesamt um einen überschaubaren Sachverhalt, bei dem keine besonderen Schwie- rigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu erkennen sind. Ferner sind im bevorstehenden Gerichtsverfahren keine komplizierten oder um- fangreichen Verfahrenshandlungen zu erwarten, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen oder bei denen sie auf anwaltliche Hilfe angewiesen wäre. Mithin führt die Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht dazu, dass die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheint. 4.3 Bezüglich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gibt diese an, sie be- ziehe AHV und verfüge nicht über die Mittel, sich eine anwaltliche Vertretung zu leisten. Ansonsten wurden mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung keine Unter- lagen eingereicht, anhand welcher die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin geprüft werden könnte. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt wurde, reicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung die Bedürftigkeit für sich allei- ne nicht aus. Nach den obigen Ausführungen kann diese Frage somit offengelas- sen werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Unterliegens die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine persönliche Entschädigung auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7