Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung mit dem diesfalls auszuhändigenden Erlös nicht wieder ein Fahrzeug desselben Typs beschaffen könnte. Etwas Anderes – namentlich, dass der VW Golf für die Beschwerdeführerin einen besonderen Affektionswert bzw. ein Alleinstellungsmerkmal hätte – wird nicht geltend gemacht. Die vorzeitige Verwertung erscheint mithin auch verhältnismässig. 7.6 Nach dem Gesagten wurde daher auch die vorzeitige Verwertung zu Recht angeordnet. 8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.